Informationen zu den Themen Koordinationsrecht, Versicherungsrecht und Risikoausgleich
Die Gemeinsame Einrichtung KVG ist für die Verrechnung der kantonalen Anteile gemäss KVV Art. 19a und 36b verantwortlich. Diese Artikel regeln die Kostenübernahme von in der Schweiz versicherten Personen, welche in der EU, in Island, Norwegen oder im UK wohnen und eine schweizerische Rente beziehen.
MehrService Desk der Gemeinsamen Einrichtung KVG für Mitarbeitende der Krankenversicherer in der Schweiz / Ombudsstelle Krankenversicherer.
MehrDer Risikoausgleich ist ein Ausgleichsmechanismus: Krankenversicherer mit einer guten Risikostruktur ihrer Versicherten bezahlen Ausgleichszahlungen an Versicherer mit einer schlechten Risikostruktur.
MehrDie Basis für die Koordinierung im Bereich der Krankenversicherung bilden die Bestimmungen der Grundverordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 sowie die Beschlüsse und Empfehlungen der Verwaltungskommission. Man spricht hier vom so genannten Koordinationsrecht.
MehrDokumente, die für den Anspruchsnachweis und den Informationsaustausch verwendet werden,
Mehr