Der Schutz der uns anvertrauten Daten und das darauf beruhende gegenseitige Vertrauensverhältnis ist ein wesentliches Kapital unserer Geschäftstätigkeit.

Auskunftsrecht

Das Auskunftsrecht nach Art. 25 DSG gewährt jeder Person die Möglichkeit, Informationen über ihre bei der Gemeinsamen Einrichtung KVG gespeicherten Daten zu erhalten. Dieses Recht wird durch ein schriftliches Gesuch wahrgenommen, bei dem sich die anfragende Person mittels eines Ausweises identifizieren muss. Falls ein Rechtsvertreter das Gesuch stellt, ist zusätzlich eine gültige Vollmacht erforderlich.

Die Auskunft wird schriftlich oder in der Form der vorhandenen Daten erteilt und umfasst Informationen über die gespeicherten Daten selbst, deren Herkunft, Verwendungszweck und Aufbewahrungsdauer. Die Gemeinsame Einrichtung KVG bearbeitet diese Gesuche innerhalb von 30 Tagen. Die Auskunft ist grundsätzlich kostenlos, es sei denn der Aufwand ist unverhältnismässig. Die Auskunft kann in bestimmten Fällen eingeschränkt oder verweigert werden, etwa wenn das überwiegende Interessen Dritter namentlich das Berufsgeheimnis oder gesetzliche Bestimmungen dies erfordern. Ebenso kann die Auskunft verweigert werden, wenn das Auskunftsgesuch offensichtlich unbegründet ist, insbesondere einen datenschutzwidrigen Zweck verfolgt oder ersichtlich querulatorisch ist. In besonderen Fällen kann die Gemeinsame Einrichtung KVG verlangen, dass die Daten über einen Arzt übermittelt werden.

Das Auskunftsgesuch und allfällige Fragen können per E-Mail an datenschutz-gekvg@kvg.org oder per Brief an die Gemeinsame Einrichtung KVG, Datenschutz, Industriestrasse 78, 4600 Olten gerichtet werden.

Datenschutz- Bearbeitungsreglement

Bearbeitungsreglement der Datensammlung für die internationale Leistungsaushilfe in der Schweiz

Zertifikat zDAS

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