Als Anspruchsnachweise gelten die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC), die provisorische Ersatzbescheinigung (PEB), das Formular S2 sowie das Formular S1.

Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC)

Die Europäische Krankenversicherungskarte gilt für Personen, die sich vorübergehend in der Schweiz aufhalten. Ein vorübergehender Aufenthalt liegt vor, wenn sich eine Person nur für eine begrenzte Dauer und zu einem bestimmten Zweck in der Schweiz aufhält, mit der Absicht, danach in ihren Heimatstaat zurückzukehren. Die Aufenthaltsdauer ist im Voraus ungefähr bekannt, ein genaues Rückreisedatum ist jedoch nicht erforderlich (z. B. „Aufenthalt von eineinhalb Jahren zu Studienzwecken“). Voraussetzung ist, dass der Lebensmittelpunkt während des Aufenthalts im Heimatstaat bleibt.

Möglicher Zweck des Aufenthalts:

  • Ferien / Urlaub
  • Studium
  • Geschäftsreise
  • Besuch von Familienangehörigen, Freunden
  • Erwerbstätigkeit, wenn es sich um Grenzgängerinnen und Grenzgänger aus Deutschland, Frankreich, Italien oder Österreich handelt und sie sich für das gesetzliche Krankenversicherungssystem ihres Wohnstaats entscheiden haben (Optionsrecht)
  • etc.

Muster Anspruchsnachweis Europäische Krankenversicherungskarte

Provisorische Ersatzbescheinigung (PEB)

Die provisorische Ersatzbescheinigung ist ein gleichwertiger Ersatz für die Europäische Krankenversicherungskarte und wird verwendet, wenn Sie nicht im Besitz der Europäischen Krankenversicherungskarte sind.

Muster PEB

Provisorische Ersatzbescheinigung

Geplante Behandlung Formular S2
Reisen zum Zwecke einer medizinischen Behandlung in der Schweiz

Dieser Anspruchsnachweis gilt für Personen, die sich zum Zweck einer medizinischen Behandlung in die Schweiz begeben. Der Grund des Grenzüberschritts ist somit eine medizinische Behandlung.

Das Formular S2 wird von der Krankenkasse in der EU/EFTA oder im UK ausgestellt.

Muster S2

S2 Anspruch auf eine geplante Behandlung

Das Formular S1 gilt als Anspruchsnachweis für Personen mit Wohnsitz in der Schweiz.

Formular S1

Das Formular S1 dient als Anspruchsnachweis für Personen die Ihren Wohnsitz in die Schweiz verlegt haben und weiterhin in der EU/EFTA oder im UK einem gesetzlichen Krankenversicherungssystem angehören.

Das Formular S1 wird von der Krankenkasse in der EU/EFTA oder im UK ausgestellt.

Muster S1

S1

Personen die ihren Wohnsitz in der Schweiz, in Büsingen oder in Campione d’Italia haben, werden bei der Gemeinsamen Einrichtung KVG zur Leistungsaushilfe eingetragen. Nach der Eintragung bei der Gemeinsamen Einrichtung KVG erhalten sie eine schweizerische Krankenversicherungskarte (VeKa) oder eine EasyCard.

Vorgehensweise zur Eintragung bei der Gemeinsamen Einrichtung KVG

Wer seinen Wohnsitz in die Schweiz verlegt und weiterhin der Versicherungspflicht in seinem Heimatstaat untersteht, lässt sich bei der Gemeinsamen Einrichtung KVG eintragen. Für die Eintragung wird die von der Krankenversicherung ausgestellte, gültige Anspruchsbescheinigung S1 benötigt. Alternativ kann uns Ihre Krankenversicherung die Anspruchsbescheinigung auf elektronischem Wege übermitteln.

Senden Sie uns zunächst die gültige Anspruchsbescheinigung zu. Sie erhalten anschliessend einen Fragebogen. Die Angaben auf dem Fragebogen dienen dazu abzuklären, ob die Betreuung generell möglich ist oder ob Sie krankenversicherungspflichtig in der Schweiz sind. Die Versicherungspflicht der Erwerbstätigen richtet sich nach dem Ort ihrer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit (Erwerbsortprinzip). Die Versicherungspflicht der Rentnerinnen und Rentner richtet sich nach der Herkunft ihrer Renten. Kinder sind im Wohnstaat versicherungspflichtig, wenn ein Elternteilt im Wohnstaat erwerbstätig ist oder eine Rente aus diesem bezieht. Die Dauer des Anspruchs auf internationale Leistungsaushilfe ist abhängig von der Gültigkeitsdauer der Anspruchsbescheinigung. Besteht eine Versicherungspflicht in der Schweiz, entfällt der Anspruch, die Leistungen über die internationale Leistungsaushilfe zu Lasten Ihrer Krankenversicherung abzurechnen. Wenn aus einem der oben genannten Gründe die Registrierung für die Leistungsaushilfe verweigert werden muss, erhält die zuständige kantonale Behörde eine Mitteilung. Es ist grundsätzlich Sache der kantonalen Behörden, die Einhaltung der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz zu kontrollieren (Art. 6 KVG).

Leistungsanspruch

Wer schliesslich für die Leistungsaushilfe registriert wird, erhält eine Versichertenkarte. Diese gilt als Nachweis der Anspruchsberechtigung gegenüber den Leistungserbringern (z.B. Krankenhäuser, Ärzte, Physiotherapeuten, etc.) in der Schweiz. Der Anspruch besteht auf alle im schweizerischen Krankenversicherungssystem vorgesehenen Leistungen, die sich als medizinisch notwendig erweisen – mit Ausnahme von Geldleistungen (Taggelder). Dasselbe gilt für die nicht erwerbstätigen, anspruchsberechtigten Familienangehörigen.

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