Kostenbeteiligung nach Aufenthaltsgrund in der Schweiz

Die Kostenbeteiligung für medizinische Leistungen variiert nach Aufenthaltsgrund in der Schweiz. Personen mit dauerhaftem Wohnsitz zahlen einen jährlichen Höchstbetrag, während vorübergehend anwesende Personen, wie Touristen, eine Kostenbeteiligungspauschale leisten. Diese Pauschale ist so berechnet, dass sie auf Jahresbasis der gesetzlichen Kostenbeteiligung in der Schweiz entspricht. Dadurch wird sichergestellt, dass alle Personen, unabhängig vom Wohnsitz, eine gleichwertige Kostenbeteiligung leisten.

Kostenbeteiligung für Touristen / Studenten / Praktikanten / Au-Pair / in Campione d’Italia wohnhafte Personen / Grenzgänger

Sie beteiligen sich an den Kosten der für Sie erbrachten medizinischen Leistungen. Wenn Sie sich vorübergehend in der Schweiz aufhalten, besteht die Kostenbeteiligung aus einer Pauschale für Franchise und Selbstbehalt.
Sie leisten zudem einen Beitrag an die Kosten für den Aufenthalt im Spital.

  • Die Pauschale beträgt CHF 92.00 pro 30 Tage für Erwachsene und CHF 33.00 für Kinder bis zum vollendeten 18. Altersjahr.
  • Der tägliche Beitrag an die Kosten des Aufenthalts im Spital beträgt CHF 15.00 für Personen ab 25 Jahren.
  • Bei Mutterschaftsleistungen wird grundsätzlich keine Kostenbeteiligung erhoben

Dieser 30-Tage-Zeitraum für die Berechnung der Kostenbeteiligung beginnt mit dem ersten Behandlungstag.

Bei Direktzahlung der Rechnung durch die Gemeinsame Einrichtung KVG an den Leistungserbringer (tiers payant) wird Ihnen die Kostenbeteiligung im Nachhinein separat in Rechnung gestellt oder bei Rückerstattung (tiers garant) direkt vom Betrag abgezogen und ist des Weiteren nur so lange möglich, als die Voraussetzungen des EU-Koordinationsrechts erfüllt sind.

Gesetzliche Grundlage:
Anhang II des Freizügigkeitsabkommen, Art. 17, 24, 26 Verordnung (EG) Nr. 883/2004, Art. 24 Verordnung (EG) Nr. 987/2009
KVV Art. 103 und 104

Kostenbeteiligung für in der Schweiz wohnhafte Personen / in Büsingen wohnhafte Personen

Sie beteiligen sich an den Kosten der für Sie erbrachten Leistungen. Diese Kostenbeteiligung besteht aus einem festen Jahresbeitrag (Franchise) und 10 % der die Franchise übersteigenden Kosten (Selbstbehalt). Sie leisten zudem einen Beitrag an die Kosten des Aufenthalts im Spital.

  • Die Franchise beträgt CHF 300.00 je Kalenderjahr. Für Kinder wird keine Franchise erhoben.
  • Der jährliche Höchstbetrag des Selbstbehaltes beläuft sich auf CHF 700.00 für Erwachsene und CHF 350.00 für Kinder bis zum vollendeten 18. Altersjahr.
  • Der tägliche Beitrag an die Kosten des Aufenthalts im Spital beträgt CHF 15.00 für Personen ab 25 Jahren.
  • Bei Mutterschaftsleistungen wird grundsätzlich keine Kostenbeteiligung erhoben.

Bei Direktzahlung der Rechnung durch die Gemeinsame Einrichtung KVG an den Leistungserbringer (tiers payant) wird Ihnen die Kostenbeteiligung im Nachhinein separat in Rechnung gestellt oder bei Rückerstattung (tiers garant) direkt vom Betrag abgezogen.

Gesetzliche Grundlage:
Anhang II des Freizügigkeitsabkommen, Art. 17, 24, 26 Verordnung (EG) Nr. 883/2004, Art. 24 Verordnung (EG) Nr. 987/2009
KVV Art. 103 und 104

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