Informationen zu Ihrer Kostenbeteiligung in der Schweiz.
Die Kostenbeteiligung für medizinische Leistungen variiert nach Aufenthaltsgrund in der Schweiz. Personen mit dauerhaftem Wohnsitz zahlen einen jährlichen Höchstbetrag, während vorübergehend anwesende Personen, wie Touristen, eine Kostenbeteiligungspauschale leisten. Diese Pauschale ist so berechnet, dass sie auf Jahresbasis der gesetzlichen Kostenbeteiligung in der Schweiz entspricht. Dadurch wird sichergestellt, dass alle Personen, unabhängig vom Wohnsitz, eine gleichwertige Kostenbeteiligung leisten.
Sie beteiligen sich an den Kosten der für Sie erbrachten medizinischen Leistungen. Wenn Sie sich vorübergehend in der Schweiz aufhalten, besteht die Kostenbeteiligung aus einer Pauschale für Franchise und Selbstbehalt.
Sie leisten zudem einen Beitrag an die Kosten für den Aufenthalt im Spital.
Dieser 30-Tage-Zeitraum für die Berechnung der Kostenbeteiligung beginnt mit dem ersten Behandlungstag.
Bei Direktzahlung der Rechnung durch die Gemeinsame Einrichtung KVG an den Leistungserbringer (tiers payant) wird Ihnen die Kostenbeteiligung im Nachhinein separat in Rechnung gestellt oder bei Rückerstattung (tiers garant) direkt vom Betrag abgezogen und ist des Weiteren nur so lange möglich, als die Voraussetzungen des EU-Koordinationsrechts erfüllt sind.
Gesetzliche Grundlage:
Anhang II des Freizügigkeitsabkommen, Art. 17, 24, 26 Verordnung (EG) Nr. 883/2004, Art. 24 Verordnung (EG) Nr. 987/2009
KVV Art. 103 und 104
Sie beteiligen sich an den Kosten der für Sie erbrachten Leistungen. Diese Kostenbeteiligung besteht aus einem festen Jahresbeitrag (Franchise) und 10 % der die Franchise übersteigenden Kosten (Selbstbehalt). Sie leisten zudem einen Beitrag an die Kosten des Aufenthalts im Spital.
Bei Direktzahlung der Rechnung durch die Gemeinsame Einrichtung KVG an den Leistungserbringer (tiers payant) wird Ihnen die Kostenbeteiligung im Nachhinein separat in Rechnung gestellt oder bei Rückerstattung (tiers garant) direkt vom Betrag abgezogen.
Gesetzliche Grundlage:
Anhang II des Freizügigkeitsabkommen, Art. 17, 24, 26 Verordnung (EG) Nr. 883/2004, Art. 24 Verordnung (EG) Nr. 987/2009
KVV Art. 103 und 104