Personen, die in der EU/EFTA oder im UK einem gesetzlichen Krankenversicherungssystem angehören, haben während eines Aufenthaltes in der Schweiz Anspruch auf medizinisch notwendige Behandlungen bei Krankheit, Nichtberufsunfall oder Mutterschaft, welche nicht bis zur geplanten Rückreise in ihr Heimatland aufgeschoben werden können. Sie erhalten Leistungen gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung KVG, sofern ein gültiger Anspruchsnachweis ihrer Krankenversicherung vorliegt (Europäische Krankenversicherungskarte oder provisorische Ersatzbescheinigung). Übernimmt Ihre Krankenversicherung die Kosten, wenn Sie sich zum Zweck einer medizinischen Behandlung in die Schweiz begeben, so erhalten Sie als Anspruchsnachweise die Bescheinigung S2. Leistungen bei Unfällen am Arbeitsplatz (Berufsunfälle) werden von der Unfallversicherung SUVA, Team Ausland, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern als aushelfender Träger übernommen.

Tarifschutz

Die Leistungserbringer sind verpflichtet, einer leistungsberechtigten Person aus der EU/EFTA bzw. aus dem UK die gleichen gesetzlichen Leistungen zu den gleichen Bedingungen wie einer in der Schweiz versicherten Person zu gewähren. Der Leistungsanspruch, die anwendbaren Tarife und die Kostenbeteiligung richten sich im Behandlungsfall deshalb nach schweizerischem Krankenversicherungsrecht. Das schweizerische Krankenversicherungsgesetz KVG erlaubt es den Versicherten, unter den für die Krankenversicherung zugelassenen Leistungserbringern, die für die Behandlung geeignet sind, frei zu wählen.

Rechnungskontrolle

Die Gemeinsamen Einrichtung KVG koordiniert für die ganze Schweiz die Anspruchsprüfung, kontrolliert die Rechnungen im Hinblick auf die Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen sowie den vertraglichen und tariflichen Vereinbarungen und nimmt die Abrechnung der Behandlungskosten vor sowie anschliessend die Weiterverrechnung an die zuständige Krankenversicherung im Ausland. Geldleistungen (Taggelder) werden nicht über die Gemeinsame Einrichtung KVG, sondern direkt von der zuständigen Krankenversicherung im Ausland bezahlt.

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