Personen, die einem gesetzlichen Krankenversicherungssystem der EU/EFTA angehören, haben während eines vorübergehenden Aufenthaltes in der Schweiz Anspruch auf unvorhergesehene medizinische Behandlungen, sofern sie Staatsangehörige der EU/EFTA, Familienangehörige eines EU/EFTA-Staatsbürgers, Staatenlose oder Flüchtlinge sind.
Von einem vorübergehenden Aufenthalt spricht man, wenn die Person beabsichtigt, sich nur für eine begrenzte Dauer und zu einem bestimmten Zweck in der Schweiz aufzuhalten, um anschliessend wieder in ihren Heimatstaat zurückzukehren. Die Aufenthaltsdauer ist also im Voraus bekannt. Es muss nicht zwingend ein fixes Datum der Rückreise bekannt sein, sondern es genügt, wenn die Person einen ungefähren Zeitraum nennt (z.B. „ich beabsichtige, mich für eineinhalb Jahre zu Studienzwecken in der Schweiz aufzuhalten“). Voraussetzung ist, dass sich der Lebensmittelpunkt für die Dauer des vorübergehenden Aufenthalts weiterhin im Heimatstaat befindet.
Wer während seines vorübergehenden Aufenthalts in der Schweiz medizinische Behandlungen benötigt, legt direkt dem Leistungserbringer in der Schweiz den von seiner Krankenversicherung ausgestellten, gültigen Anspruchsnachweis sowie einen Identitätsnachweis (z. B. Personalausweis, Pass) vor.
Für eine Rückerstattung der selbst verauslagten Kosten ist der entsprechende Anspruchsnachweis (von der Europäische Krankenversicherungskarte genügt eine Kopie) bei der Gemeinsamen Einrichtung KVG einzureichen.
Wichtig: Die Europäische Krankenversicherungskarte deckt nicht Ihre Kosten, wenn Sie sich zum Zwecke einer medizinischen Behandlung in die Schweiz begeben.
Beabsichtigen Sie die Reise in die Schweiz, um eine medizinische Behandlung in Anspruch zu nehmen, so beantragen Sie bitte zwingend vorher die Kostenübernahme bei Ihrer zuständigen Krankenversicherung. Das gilt sowohl bei ambulanter als auch bei stationärer Behandlung. Wird die Kostenzusage erteilt, stellt Ihre Krankenversicherung die Bescheinigung S2 (Anspruch auf eine geplante Behandlung) aus.
Achtung: Die Behandlungskosten können nur dann über die Gemeinsame Einrichtung KVG abgerechnet werden, wenn die Bescheinigung S2 gültig und aktuell ist.
Personen, die in einem Staat der EU/EFTA oder in UK einem gesetzlichen Krankenversicherungssystem angehören, haben während eines Aufenthaltes in der Schweiz Anspruch auf medizinisch notwendige Behandlungen, welche nicht bis zur geplanten Rückreise in ihr Heimatland aufgeschoben werden können.
MehrAuf der Website der Europäischen Kommission finden Sie weitere Informationen zur Europäischen Krankenversicherungskarte und zur geplanten Behandlung. Ausserdem können Sie dort eine App mit wertvollen Informationen zum Aufenthalt in einem EU-/EFTA-Staat für Ihr Smartphone herunterladen.
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