Zum 1. Januar 2019 hat die Gemeinde Steinhausen die Kontrolle der Versicherungspflicht im Bereich der obligatorischen Krankenversicherung nach Art. 6 und 6a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) an die Gemeinsame Einrichtung KVG ausgelagert.
Wer in der Gemeinde Steinhausen erwerbstätig ist, muss das Gesuch zur Befreiung der schweizerischen Krankenversicherungspflicht innert drei Monaten ab Beginn der Erwerbstätigkeit bei der Gemeinde Steinhausen oder der Gemeinsamen Einrichtung KVG einreichen.
Jeder Grenzgänger in der Gemeinde Risch Rotkreuz ist verpflichtet, einen Nachweis über seine Krankenversicherung vorzulegen.
Grundsätzlich muss jede Person in der Schweiz eine Grundversicherung nach KVG abschliessen. Die Grundversicherung bietet allen Versicherten denselben Leistungsumfang. Der Krankenversicherer kann frei gewählt werden und jede versicherungspflichtige Person muss aufgenommen werden. Ablehnungsgründe wie hohes Alter, bestehende Krankheit usw. gibt es in der Grundversicherung nicht. Jede Person, auch Kinder, bezahlt ihre eigene Prämie (einkommensunabhängige Kopfprämie). Informationen zu den Prämien unter www.priminfo.admin.ch.
Verschiedene Personen können sich jedoch von der Krankenversicherungspflicht befreien lassen oder sind den Schweizer Rechtsvorschriften nicht unterstellt. Sollte einer der Voraussetzungen auf Sie zutreffen, ist uns ein Gesuch um Befreiung resp. Nichtunterstellung einzureichen (siehe Downloads Aufenthalter).
Jede Person muss eine Grundversicherung nach KVG abschliessen, sofern sie keinen Befreiungsgrund vorweisen kann. Wird dies nicht getan, weist die Gemeinde Steinhausen die Person einem Krankenversicherer zu. Diese verliert somit zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeit, ihre Krankenkasse selber zu wählen.
Offizieller und einziger, vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) zur Verfügung gestellter Rechner für die Krankenkassenprämien. Die Berechnung erfolgt anonym, unabhängig und werbefrei.
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