Pensioners are subject to health insurance of the state from which they receive their pension. In Switzerland, pensions are considered to be (statutory) benefits of the old age and survivors’ insurance (AHV), disability insurance (IV), military insurance (MV), accident insurance (UV) and occupational benefits (BV, pension fund). In the area of occupational benefits, this also applies if benefits were drawn in capitalized form and the regular retirement age stipulated in the regulations is reached. Benefits drawn from a private provision, for example from a life insurance, do not qualify as pensions.

  1. Insurance obligation in Switzerland
  2. Attestation S1
  3. Will the entitlement to medical treatment in Switzerland remain valid?
  4. Is there a possibility of obtaining health insurance in the country of residence?
  5. What must be taken into account for exemption from compulsory health insurance?
  6. Spain
  7. Wichtige Fragen und Antworten für Rentner (Only available in German)

Insurance obligation in Switzerland

  • you receive a pension from Switzerland (AHV, IV, UV, BV) and you are transferring your residence to the EU, to Iceland, Norway or to the UK
  • you do not receive a pension from your new state of residence
  • you have either been paying contributions exclusively into the Swiss pension insurance or you have been paying longer into the Swiss pension insurance than into the EU/Iceland’s/Norway’s/UK’s-State’s pension insurance (there must be longer insurance periods in Switzerland).

Due to the withdrawal of a Swiss pension, you and your inactive family members remain subject to compulsory health insurance in Switzerland.

Certificate S1

How to claim insurance benefits in your country of residence?

Your Swiss health insurance will issue a certificate S1. This document needs to be submitted to the competent statutory health insurance institution of your new state of residence (assisting institution) for registration.

Once your registration is complete, you will be entitled to all medical benefits stipulated in your state of residence. You will have the same entitlement to benefits as a person insured in that country. The participation in costs is based on the regulations of the state of residence.

The Common Institution under the Federal Health Insurance Act is not authorised to issue the certificate S1.

Will the entitlement to medical treatment in Switzerland remain valid?

When you are insured in Switzerland, you have the right to choose where to receive your treatment from. This means that you can choose whether you want to receive medical treatment in your state of residence or in Switzerland.

However, medical treatments during a temporary stay in an EU/EFTA state or in the UK other than your state of residence are only covered when the treatments are considered medically necessary. Please use your European Health Insurance Card if this happens to be the case.

If you travel, with the intention of receiving medical treatment, to an EU/EFTA state or to the UK other than your state of residence the incurring costs must be covered at your own expense.

Is there a possibility of obtaining health insurance in the country of residence?

If you live in Germany, France, Italy, Austria or Spain, you and your non-employed family members have the option of being exempted from compulsory health insurance in Switzerland if you join the health insurance system of your country of residence (so-called insurance option right).

If you live in Portugal, only you, as a pensioner, can make use of the insurance option right. Your non-active family members are subject to the health insurance system in Portugal.

If you live in Finland, only your non-active family members have the insurance option right. You, as a pensioner, are subject to compulsory health insurance in Switzerland.

If you live in Denmark or Sweden, you, as a pensioner, are subject to compulsory health insurance in Switzerland. You cannot be exempted from the obligation to be insured in Switzerland. Your non-active family members, on the other hand, cannot be insured in Switzerland and are subject to the health insurance system in their state of residence.

If you live in Liechtenstein, you and your non-active family members are subject to the health insurance system in Liechtenstein. There is no possibility to be insured in Switzerland.

What must be taken into account for exemption from compulsory health insurance?

The request for exemption from the compulsory insurance in Switzerland must be submitted in writing within three months of taking up residence in the other state. The Common Institution under the Federal Health Insurance Act verifies and grants the exemption. The insurance option right is irrevocable and may only be exercised once.

You can find the form to apply for an exemption as PDF document on the right-hand side of this page. Please change the language into German, French or Italian.

Special agreement with Spain

Persons who receive a Swiss pension without being entitled to a Spanish pension are subject to compulsory health insurance in Switzerland along with their non-active family members.

The so-called “convenio especial” is an agreement between Switzerland and Spain (social security agreement). It is only applicable to nationals of these two countries and gives pensioners the possibility of being exempted from the compulsory health insurance in Switzerland. You can find the information sheet on the right hand side of this page under downloads for pensioners. Please change the language into German, French or Italian.

Wichtige Fragen und Antworten für Rentner

Versicherungspflicht und Befreiung von der Versicherungspflicht

1) Ich bin Rentner und verlege meinen Wohnsitz in einen EU-/EFTA-Staat. Warum muss ich weiterhin bei einem Schweizer Krankenversicherer versichert sein?

Früher galt für die Schweiz das Wohnortprinzip. Seit Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens richtet sich die Versicherungspflicht nach dem Erwerbsortprinzip. Das Erwerbsortsprinzip stellt bei Rentnern auf eine frühere Erwerbstätigkeit ab, auf Grund derer sie nun eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), Invalidenversicherung (IV), beruflichen Vorsorge (BV) oder Unfallversicherung (UV) erhalten. Der Bezug einer dieser Renten führt (weiterhin) zur Versicherungspflicht in der Schweiz.

2) Ich habe gegenwärtig eine private Versicherung mit einer weltweiten Deckung. Die Unterstellung unter die schweizerische Versicherung würde für mich eine klare Verschlechterung meines bisherigen Versicherungsschutzes bedeuten. Kann ich mich von der Versicherungspflicht in der Schweiz befreien lassen?

Die Gemeinsame Einrichtung KVG entscheidet über die Befreiung von der Versicherungspflicht. Wenn Sie privat versichert sind und die Deckung weit über die Leistungen nach dem Krankenversicherungsgesetz (KVG) hinausgehen, können Sie ein Gesuch um Befreiung von der Versicherungspflicht in der Schweiz gemäss Art. 2 Abs. 8 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) stellen. Das Gesuch ist grundsätzlich innert drei Monaten ab Eintritt der Versicherungspflicht in der Schweiz zu stellen. Dem Gesuch ist zudem eine Bestätigung des für Sie zuständigen Krankenversicherers beizulegen. Die Befreiung erfolgt nur, wenn die Leistungen Ihrer Privatversicherung den gesetzlichen Schweizerischen Leistungen mindestens gleichwertig sind.

3) Ich bin zwar Bezüger einer Schweizer Rente, erhalte jedoch auch noch eine Rente aus meinem Wohnstaat. Wo muss ich mich versichern?

Die Verordnung Nr. 883/2004 der EG regelt in Art. 23 die Unterstellung zu einem Krankenversicherer, wenn aus mehreren Staaten, darunter auch der Wohnstaat, eine Rente bezogen wird. Gestützt auf diese Bestimmung müssen Sie sich bei einem Krankenversicherer im Wohnstaat versichern, weil Sie auch eine Rente dieses Staats erhalten. Dabei spielt die Höhe der beiden Renten keine Rolle.

4) Ich bin zwar Bezüger einer Schweizer Rente, bin jedoch zusätzlich in meinem Wohnstaat erwerbstätig. Muss ich mich dennoch bei einer schweizerischen Krankenkasse versichern?

Rentner, die eine Erwerbstätigkeit ausüben, unterstehen der Versicherungspflicht im Staat der Erwerbstätigkeit. Bei der Frage der Versicherungspflicht geht eine aktuelle aktive Erwerbstätigkeit gegenüber dem Rentenbezug vor. Damit besteht für Sie in Ihrem Wohnstaat grundsätzlich eine Versicherungspflicht. Der Abschluss bzw. die Weiterführung einer Versicherung bei einem Krankenversicherer in der Schweiz erübrigt sich damit. In einigen Staaten führt die Erwerbstätigkeit bei Personen im Rentenalter nur unter bestimmten Voraussetzungen zur Versicherungspflicht. Wir empfehlen Ihnen, sich in Ihrem Wohnstaat zu erkundigen.

5) Was passiert, wenn ich mich trotz Versicherungspflicht nicht bei einer schweizerischen Krankenkasse versichere?

Es erfolgt eine Zuweisung an einen schweizerischen Krankenversicherer durch die Gemeinsame Einrichtung KVG. Die Gemeinsame Einrichtung KVG weist Rentner sowie ihre Familienangehörigen, die in einem Mitgliedstaat der EU wohnen und die ihrer Versicherungspflicht nicht rechtzeitig nachkommen, einem Krankenversicherer zu (Art. 18 Abs. 2ter des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung [KVG]).

6) Warum können in einzelnen Staaten die Rentner wählen, sich in der Schweiz oder im Wohnstaat zu versichern und in anderen Staaten nicht?

Das ist auf zwischenstaatliche Vereinbarungen unter den beteiligten Staaten zurückzuführen, welche im Personenfreizügigkeitsabkommen festgehalten sind. Das Wahlrecht besteht für Personen mit Wohnsitz in Deutschland, Frankreich, Italien, Österreich, Portugal. wenn sie einen Nachweis über den gesetzlichen Versicherungsschutz im Wohnstaat erbringen. Die nicht erwerbstätigen Familienangehörigen von Rentnern in Deutschland, Finnland, Frankreich, Italien, Österreich und Spanien haben dieses Wahlrecht ebenfalls.

7) Sie haben mir mitgeteilt, dass auch die „nicht erwerbstätigen Familienangehörigen“ obligatorisch in der Schweiz versichert sind. Was bedeutet dies?

Die Definition „nicht erwerbstätiger Familienangehöriger“ erfolgt durch jeden Mitgliedstaat der EU. Das innerstaatliche Recht des jeweiligen Wohnstaats gilt. Weitere Auskünfte erhalten Sie beim Krankenversicherungsträger Ihres Wohnstaats oder bei der Gemeinsamen Einrichtung KVG.

8) Kann ich beim schweizerischen Krankenversicherer auch Zusatzversicherungen abschliessen?

Nein, die Schweizer Versicherer haben gegenwärtig für die Durchführung von Zusatzversicherungen in EU-Staaten keine Zulassung. Das Anbieten solcher Versicherungen ist ohne entsprechende Bewilligung nicht gestattet.

9) Bei einer allfälligen Rückkehr in die Schweiz behalte ich zwar die Grundversicherung, jedoch wäre die Aufnahme in die Zusatzversicherung wegen meines hohen Alters praktisch ausgeschlossen. Was für Möglichkeiten hätte ich?

Wenn Sie die Schweiz verlassen, können Sie je nach Angebot Ihres schweizerischen Krankenversicherers die Zusatzversicherung sistieren. Während der Zeit der Sistierung bezahlen Sie in der Regel nur eine geringe Prämie. Bei Ihrer Rückkehr in die Schweiz werden Ihre Zusatzversicherungen reaktiviert. Sie können sich auch an Soliswiss (Gutenbergstrasse 6, CH-3011 Bern, Telefon 0041 31 381 04 94, Fax 0041 31 381 60 28, E-Mail: info@soliswiss.ch, Internet: www.soliswiss.ch) wenden. Als gemeinnützige Genossenschaft nimmt Soliswiss die Interessen der Auslandschweizer wahr. Soliswiss studiert die verschiedenen Versicherungsmöglichkeiten und sucht die vorteilhaftesten für seine Mitglieder aus.

10) Ich wohne in England, beziehe eine Schweizer Rente und zusätzlich eine deutsche Rente. Während 42 Jahren und 9 Monaten habe ich Beiträge geleistet, davon 24 Jahre, also mehr als die Hälfte an die schweizerische AHV. Die deutsche Rente ist höher als die AHV-Rente. Von meinem Wohnstaat habe ich keine Rente. Wo muss ich mich versichern?

Grundsätzlich müssen sich Personen, die eine Schweizer Rente beziehen und in einem Mitgliedstaat der EU wohnen in der Schweiz krankenversichern. Da Sie aber neben der schweizerischen Rente noch eine deutsche Rente beziehen, muss zunächst geprüft werden, wo Sie am längsten versichert waren. Nicht die Höhe der Rente, sondern die Dauer der Versicherung bzw. die Beitragsjahre sind für die Zuordnung massgebend. In Ihrem Fall stellen wir fest, dass die schweizerischen Beitragsjahre überwiegen. Somit müssen Sie sich in der Schweiz versichern.

11) Ich bin Bezüger einer Schweizer Rente und wohne in einem EU-Staat, in welchem eine Wahlmöglichkeit besteht (Deutschland, Österreich, Frankreich, Italien, Portugal oder Spanien). Ich möchte mich in meinem Wohnstaat versichern und die Krankenversicherung in der Schweiz aufheben. Wie soll ich vorgehen und welche Fristen muss ich einhalten?

Für die Ausübung des Wahlrechts ist eine Frist von drei Monaten einzuhalten. Wird die Frist nicht eingehalten, kann das Gesuch abgelehnt werden. Senden Sie uns zusammen mit dem Gesuch eine Kopie der Rentenverfügung und erwähnen Sie, dass Sie sich gerne im Wohnstaat versichern lassen möchten. Sie erhalten von uns eine „Befreiung von der obligatorischen Krankenversicherungspflicht in der Schweiz“. Mit diesem Schreiben können Sie bei der Krankenversicherung Ihres Wohnstaats einen Antrag zur direkten Aufnahme stellen. Ein Muster für ein Befreiungsgesuch finden Sie hier: Rentner Wenn Sie in Deutschland einen Antrag auf freiwillige Krankenversicherung stellen, benötigen Sie das Formular E 104 von Ihrer Krankenversicherung. Mit diesem Schreiben können Sie bei einer gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland einen Antrag zur Aufnahme stellen.

Wahl des Versicherers

20) Bei welchem schweizerischen Krankenversicherer kann ich mich versichern, wenn ich in einem EU-/EFTA-Staat wohne?

Auf der Internetseite des Bundesamtes für Gesundheit finden Sie ein Verzeichnis der Krankenversicherer. Wenn Sie das Dokument öffnen erscheint auf der Liste der Krankenversicherer in der rechten Spalte der örtliche Tätigkeitsbereich, an welchem Sie sich orientieren können. Weitere Informationen betreffend Prämienhöhe.

21) Muss mich jeder schweizerische Krankenversicherer aufnehmen? (vgl. Frage 20)

Ja, es besteht unabhängig von Ihrem Alter und Ihrem Gesundheitszustand eine Aufnahmepflicht. Vorbehalte für bestehende Krankheiten sind in der obligatorischen Krankenversicherung nicht zulässig, in der Zusatzversicherung (VVG) hingegen schon.

22) Kann ich mich auch bei der Gemeinsamen Einrichtung KVG versichern?

Nein, die Gemeinsame Einrichtung KVG ist kein Krankenversicherer. Sie ist Verbindungsstelle und aushelfender Träger für die Krankenversicherung in der Schweiz.

23) Wir wohnen in einem EU-Staat. Meine Frau ist auch Bezügerin einer Schweizer Rente. Als wir noch in der Schweiz wohnten, waren wir bei verschiedenen Krankenkassen versichert. Das möchten wir nun gerne beibehalten. Ist das möglich?

Grundsätzlich ja, weil sich die Versicherungspflicht Ihrer Frau aus deren Schweizer Rente ableitet. Voraussetzung ist jedoch, dass beide Krankenversicherer in Ihrem Wohnstaat tätig sind (siehe Frage 20).

24) Meine Frau ist nicht erwerbstätig, hat noch nicht das ordentliche Rentenalter der AHV erreicht und bezieht somit auch keine eigene Rente. Als wir noch in der Schweiz wohnten, waren wir bei verschiedenen Krankenkassen versichert. Das möchten wir nun gerne beibehalten. Ist das möglich?

Nein, das geht nicht. Nach Art. 4a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) müssen die in einem EU-Staat wohnhaften nicht erwerbstätigen Familienangehörigen beim gleichen Krankenversicherer versichert sein wie die rentenberechtigte Person.

25) Ich möchte gerne einen Krankenversicherer mit einer tiefen Prämie wählen. Hat dies für mich Nachteile (z.B. geringere Leistungen)?

Nein, die Leistungen richten sich nach den Bestimmungen des Wohnstaates und sind damit für alle Krankenversicherer gleich. Im Übrigen werden die Prämien durch die schweizerische Aufsichtsbehörde (Bundesamt für Gesundheit) genehmigt.

26) Wann und wie kann ich den Krankenversicherer wechseln, wenn ich nicht zufrieden bin oder mir die Prämien dieses Krankenversicherers zu hoch erscheinen?

Bei der Mitteilung der neuen Prämie (jeweils auf den 1. Januar) können Sie den Krankenversicherer unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist (d.h. bis zum 30. November) wechseln. Zudem können Sie auf Jahresmitte kündigen, wobei dann die Kündigung bis zum 31. März beim Krankenversicherer eintreffen muss. Entscheiden Sie sich möglichst frühzeitig für einen neuen Krankenversicherer und erledigen Sie rasch die Beitrittsmodalitäten. Ein Wechsel des Krankenversicherers wird nämlich erst dann wirksam, wenn der neue Krankenversicherer dem bisherigen Krankenversicherer mitgeteilt hat, dass er Sie versichern wird. Machen Sie Ihren neuen Krankenversicherer darauf aufmerksam. Wir empfehlen Ihnen, die Kündigung mit eingeschriebenem Brief abzufassen. Die Kündigung ist empfangsbedürftig, das heisst, dass sie spätestens am letzten Tag des Monats (hier Arbeitstag) beim Krankenversicherer in der Schweiz eintreffen muss.

27) Ich wohne gegenwärtig noch in der Schweiz und bin bei einem Schweizer Krankenversicherer versichert. Ich werde, sobald ich das Rentenalter der AHV erreicht habe, in einen EU-Staat ziehen. Leider ist mein bisheriger Krankenversicherer dort nicht tätig, weshalb ich einen Wechsel vornehmen muss. Endet die Versicherung beim bisherigen Krankenversicherer mit dem Wegzug ins Ausland automatisch oder muss ich eine Kündigung vornehmen? Wenn eine Kündigung notwendig ist, welche Kündigungsfrist gilt?

Eine Kündigung mit Begründung ist erforderlich, allerdings muss keine Kündigungsfrist eingehalten werden.

Prämien

30) Ist die Prämie meiner Frau in meiner Prämie inbegriffen oder muss ich für sie nochmals diese Prämie bezahlen?

Für jede Person, die in der Schweiz versichert ist, muss eine separate Prämie bezahlt werden. In Ihrer Prämie ist diejenige Ihrer Frau also nicht eingeschlossen.

31) In der Schweiz gibt es bekanntlich pro Krankenkasse maximal drei Prämienregionen je Kanton. Ist das in den EU-Staaten auch so? Ich wohne auf dem Land und somit ist davon auszugehen, dass dort die Kosten tiefer sind.

Auch bei Wohnsitz in einem EU-/EFTA-Staat sind je nach den ausgewiesenen Kostenunterschieden bis drei Prämienregionen möglich. Allerdings machen nur wenige Krankenkassen davon Gebrauch. Die Liste mit den Prämien ist bei der Gemeinsamen Einrichtung KVG oder unter www.priminfo.ch.

32) Die Prämien der einzelnen in einem EU-Staat tätigen Krankenkassen sind unterschiedlich. Warum?

Genauso wie bei Personen, die in der Schweiz wohnen, richtet sich die Prämienberechnung nach der Risikostruktur des Versichertenbestandes, den unterschiedlichen Verwaltungskosten der Krankenversicherer und den Reservevorschriften. Das führt zu unterschiedlich hohen Prämien.

33) Sind die Prämien einer Krankenkasse einheitlich, egal in welchem Staat ich wohne?

Nein, die Prämien werden für jeden EU-Staat bzw. Region einzeln festgelegt.

34) Ist meine Prämie wegen meines hohen Alters so hoch?

Nein, alle Erwachsenen ab dem 26. Altersjahr bezahlen bei ihrer Krankenkasse die gleiche Prämie. Sie hat nichts mit dem Alter oder Gesundheitszustand zu tun.

35) Für welche Dauer ist die Prämienhöhe festgelegt?

Die in der Liste enthaltenen Prämien gelten bis zum Ende eines Kalenderjahres.

36) In der Schweiz habe ich die Prämien jeweils monatlich bezahlt. Ist das nun auch so?

Ja, aber die Rechnungsstellung kann ohne Ihre Zustimmung quartalsweise erfolgen (Art. 92a der Verordnung über die Krankenversicherung [KVV]). Ferner kann die Prämie in Schweizer Franken oder in Euro erhoben werden.

37) Sind die Prämien im Voraus zu bezahlen?

Das Gesetz regelt diese Frage nicht. Entscheidend sind die Bestimmungen Ihrer Krankenkasse (in der Regel im Voraus).

38) Muss ich die Prämien in die Schweiz überweisen oder hat jeder Krankenversicherer ein Konto in meinem Wohnstaat?

Diesbezüglich besteht keine gesetzliche Regelung. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrem Krankenversicherer, er wird Ihnen die nötigen Angaben und die Zahlungsabwicklung mitteilen.

39) In der Schweiz kann man Prämien sparen, wenn man eine wählbare Jahresfranchise oder eine Versicherung mit eingeschränkter Wahlfreiheit (HMO, Hausarztmodell etc.) vereinbart. Warum sind diese Besonderheiten in der Prämienübersicht für meinen Wohnstaat nicht aufgeführt? Wollen die Krankenversicherer diese nicht anbieten oder dürfen sie nicht?

Auf Grund der massgebenden Verordnungsbestimmungen dürfen wählbare Jahresfranchisen oder besondere Versicherungsformen bei den in einem EU-Staat wohnhaften Rentnern nicht abgeschlossen werden.

40) Was passiert, wenn ich die Prämien nicht bezahle?

ie in einem Mitgliedstaat der EU wohnen, fällige Prämien nicht, hat der Krankenversicherer sie schriftlich zu mahnen und auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen. Danach kann der Krankenversicherer die Übernahme der Kosten für die Leistungen aufschieben, bis die ausstehenden Prämien vollständig bezahlt sind. Gleichzeitig benachrichtigt der Krankenversicherer den aushelfenden Träger am Wohnort der Krankenversicherten über den Leistungsaufschub. Sind die ausstehenden Prämien vollständig bezahlt, so hat der Versicherer die Kosten für die Leistungen während der Zeit des Aufschubes zu übernehmen. Für Deutschland gilt eine andere Regelung

Prämienverbilligung

50) Ich habe Mühe, mit meiner Rente meinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Nun kommt noch die Prämie für den schweizerischen Krankenversicherer dazu. Kann ich ein Gesuch an die Sozialhilfebehörde meines Wohnortes richten oder wer kann mir hier helfen?

Ein Gesuch an die Sozialhilfebehörde Ihres Wohnortes können Sie jederzeit stellen. Die Aussichten können wir aber nicht beurteilen. Beachten Sie auch die Möglichkeit der Verbilligung Ihrer Krankenversicherungsprämien durch die Schweiz. In diesem Fall müssen Sie mittels amtlichen Antragsformulars ein Gesuch an die Gemeinsame Einrichtung KVG stellen. Das Formular ist bei der Gemeinsamen Einrichtung KVG erhältlich.

51) Muss ich die Prämienverbilligung jährlich geltend machen oder erhalte ich diese automatisch, so lange ich in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen lebe?

Der Anspruch muss jährlich neu – mittels amtlichen Formulars – geltend gemacht werden.

52) Wird die Prämienverbilligung an mich ausgerichtet?

Nein, die Auszahlung erfolgt durch die Gemeinsame Einrichtung KVG an den Krankenversicherer, welcher Ihre Prämie entsprechend reduziert.

53) Wird meine Prämie sofort reduziert, wenn ich eine Prämienverbilligung erhalte oder muss ich vorerst die ganze Prämie bezahlen?

bezahlen, jedoch nur solange, bis die Anspruchsberechtigung und die Höhe der Prämienverbilligung feststehen.

54) In welchem Ausmass wird meine Prämie reduziert? Gibt es wie bei den in der Schweiz Wohnhaften Stufen von 25, 50, 75 und 100 %?

Nein, die Prämienverbilligung ist stufenlos. Die Verbilligung kommt zum Tragen, wenn die aktuelle Durchschnittsprämie pro Jahr höher liegt als 6% des massgebenden (zu berücksichtigenden) Einkommens. Dies wird an Hand Ihres Antrages ermittelt, wobei die Kaufkraft in Ihrem Wohnstaat in der Berechnung berücksichtigt wird. Beachten Sie bitte, dass das Renteneinkommen nach den jeweiligen Staaten kaufkraftbereinigt wird.

a) Leistungen im Wohnstaat

60) Was muss ich tun, um medizinische Leistungen in meinem Wohnstaat zu erhalten?

Um Ihren Anspruch auf medizinische Leistungen in Ihrem Wohnstaat geltend zu machen, benötigen Sie die Bescheinigung S1 bzw. das Formular E 121, welches von Ihrem schweizerischen Krankenversicherer ausgestellt wird. Legen Sie die Bescheinigung bzw. das Formular anschliessend dem Krankenversicherer Ihres Wohnstaats vor. Dieser registriert Sie schliesslich im Rahmen der Leistungsaushilfe.

61) Richtet sich der Umfang der Leistungen nach den Vorschriften meines Wohnstaats oder nach denen der Schweiz?

Der Leistungsumfang richtet sich immer nach dem Krankenversicherungsgesetz des Wohnstaats. Ihr Anspruch auf Leistungen ist demnach so gestaltet als wären Sie in diesem Staat versichert. Hierzu gehört auch die Zahlung einer Kostenbeteiligung.

62) Muss ich die Rechnung vorerst bezahlen oder geht diese direkt an meinen Krankenversicherer?

Das ist von den Bestimmungen Ihres Wohnstaats abhängig. In vielen Fällen werden die Behandlungskosten direkt mit dem aushelfenden Krankenversicherer abgerechnet, in einigen Fällen müssen Sie die Kosten jedoch vorstrecken und können dort anschliessend Ihren Anspruch auf Rückvergütung geltend machen. Am besten erkundigen Sie sich beim Krankenversicherer vor Ort.

b) Leistungen in der Schweiz

63) Ich besuche regelmässig Verwandte oder Bekannte in der Schweiz. Was passiert, wenn ich dort erkranke oder einen Unfall habe? Was muss ich vor der Abreise berücksichtigen? Und wie verhält es sich, wenn ich mich ausdrücklich zur Behandlung in die Schweiz begebe?

In der Schweiz Versicherte mit Wohnort in EU-Staaten haben während ihres Aufenthalts in der Schweiz einen uneingeschränkten Anspruch auf Leistungen nach KVG. Auch geplante Behandlungen werden übernommen. Die Kosten für die medizinischen Behandlungen werden direkt vom zuständigen Krankenversicherer übernommen.

64) Die Leistungen der Krankenversicherung in meinem Wohnstaat sind bescheiden. Ich möchte mich lieber in der Schweiz behandeln lassen. Kann ich zum Zweck der Behandlung in die Schweiz gehen?

Siehe Antwort zu Frage 63.

c) Leistungen in einem anderem EU-Staat als dem Wohnstaat

65) Was passiert, wenn ich mich als Tourist in einem EU-Staat aufhalte und dringend eine medizinische Behandlung brauche?

Für den Anspruch auf Sachleistungen verwenden Sie bitte die von Ihrem Schweizer Krankenversicherer ausgestellte Europäische Krankenversicherungskarte bzw. eine provisorische Ersatzbescheinigung. Die notwendige Behandlung steht Ihnen zu und wird vom aushelfenden Träger des EU-Staats, in welchem Sie sich als Tourist aufhalten, übernommen. Der Leistungsumfang richtet sich immer nach dem Krankenversicherungsgesetz des Aufenthaltsstaats. Ihr Anspruch auf Leistungen ist demnach so gestaltet als wären Sie in diesem Staat versichert.

d) Leistungen im Drittstaat

66) Was passiert, wenn ich mich als Tourist in einem Drittstaat (d.h. weder EU-Staat noch Schweiz, z.B. USA, Kanada) aufhalte und dringend eine medizinische Behandlung brauche?

In einem solchen Fall gilt das Personenfreizügigkeitsabkommen nicht, weil dieses auf die EU-Staaten bzw. die Schweiz begrenzt ist. Da Sie in der Schweiz versichert sind, gilt das schweizerische Krankenversicherungsrecht. Ihr Krankenversicherer übernimmt nach Art. 36 Abs. 2 bzw. 4 der Verordnung über die Krankenversicherung die Kosten von Behandlungen, die in Notfällen in Drittstaaten erbracht werden. Ein Notfall liegt vor, wenn Sie bei Ihrem vorübergehenden Auslandaufenthalt einer medizinischen Behandlung bedürfen und eine Rückkehr in Ihren Wohnstaat nicht angemessen ist. Kein Notfall besteht, wenn Sie sich zum Zweck dieser Behandlung ins Ausland begeben. Sie bezahlen die Rechnung selbst. Anschliessend stellen Sie Ihrem Krankenversicherer die Originalrechnung zu. Ihr Krankenversicherer vergütet Ihnen die Rechnung bis zum doppelten Betrag der Kosten, die in der Schweiz vergütet würden. Um hohe ungedeckte Kosten möglichst zu vermeiden empfehlen wir Ihnen, eine Ferien- und Reiseversicherung abzuschliessen. Diese übernimmt – je nach Vertragsausgestaltung, Kosten für den Rücktransport in die Schweiz, allfällige Mehrkosten für medizinische Behandlungen, Mehrkosten für die gewünschte Behandlung in der halbprivaten oder privaten Abteilung im Spital.

Kostenbeteiligung

70) Welche Kostenbeteiligung muss ich bei Behandlungen in meinem Wohnstaat bezahlen?

Dies richtet sich nach dem Recht des Aufenthalts- bzw. Wohnstaats. Siehe auch Frage 61.

71) Welche Kostenbeteiligung muss ich bei Behandlungen in der Schweiz bezahlen?

Wenn Sie in der Schweiz versichert sind, müssen Sie bei Behandlungen in der Schweiz die ordentliche Kostenbeteiligung bezahlen (Jahresfranchise CHF 300 und Selbstbehalt von 10% der die Jahresfranchise übersteigenden Kosten). Bei stationären Spital- und Rehabilitationsaufenthalten wird für alle Erwachsenen ab 19 Jahren zusätzlich zur Kostenbeteiligung ein Spitalbeitrag in Höhe von CHF 15 pro Tag erhoben.

72) Was passiert, wenn ich die Kostenbeteiligungsrechnung meines schweizerischen Krankenversicherers nicht bezahle?

Dies wird mit Art. 105 m der Verordnung über die Krankenversicherer (KVV) geregelt. Bezahlen Versicherte, die in einem Mitgliedstaat der EU wohnen, fällige Kostenbeteiligungen für Behandlungen in der Schweiz nicht, hat der Versicherer sie schriftlich zu mahnen und auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen. Danach kann der Krankenversicherer die Übernahme der Kosten für die Leistungen aufschieben, bis die ausstehenden Kostenbeteiligungen vollständig bezahlt sind. Gleichzeitig benachrichtigt der Krankenversicherer den zuständigen aushelfenden Träger am Wohnort der Versicherten über den Leistungsaufschub. Sind die ausstehenden Kostenbeteiligungen vollständig bezahlt, so hat der Krankenversicherer die Kosten für die Leistungen während der Zeit des Aufschubes zu übernehmen (Ausnahme: Deutschland).

Rechtsweg

80) Was muss ich machen, wenn ich mit einem Entscheid des aushelfenden Trägers in meinem Wohnstaat nicht einverstanden bin?

Grundsätzlich gilt das Beschwerderecht des Wohnstaates. Gegen einen Entscheid des aushelfenden Trägers im Wohnstaat – den Sie nicht akzeptieren – können Sie sich widersetzen. Sie müssen eine beschwerdefähige Verfügung verlangen. Das Vorgehen ist entsprechend den darin aufgeführten Rechtsmitteln durchzuführen. Sofern diese Rechtsmittel fehlen, ist der aushelfende Träger aufzufordern, diesen Entscheid mit dem Rechtsmittel neu zu verfügen und das Rechtsmittel aufzuführen (sofern das Recht des Wohnstaates dies vorsieht).

81) Was muss ich machen, wenn ich mit einem Entscheid der Gemeinsamen Einrichtung KVG nicht einverstanden bin?

Gegen die auf Grund von Artikel 18 Absätze 2bis, 2ter und 2quinquies KVG (Befreiung von der Versicherungspflicht, Zuweisung zu Versicherer, Entscheide betreffend die Prämienverbilligung) erlassenen Verfügungen der Gemeinsamen Einrichtung KVG kann Einsprache erhoben werden. Gegen Einspracheentscheide kann eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14 erhoben werden. Wenn Ihre Beschwerde abgelehnt wird, tragen Sie in der Regel die Verfahrenskosten. Die Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts können mit einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne angefochten werden (Art. 90a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung [KVG]). Die Gemeinsame Einrichtung KVG klärt Sie über Rechtsmittel und Rechtsweg auf.

82) Worauf muss ich bei der Abfassung der Beschwerde achten?

Beachten Sie, dass Ihre Beschwerde immer ein Rechtsbegehren (was wollen Sie?), eine kurze Darlegung des Sachverhalts (wie kam dieser Entscheid zustande?) und eine Begründung (warum muss für Sie das eingangs erwähnte Rechtsbegehren angewendet werden und nicht der angefochtene Entscheid?) enthalten sollte. Wir empfehlen Ihnen, die Beschwerdeschrift und die Beilagen immer im Doppel mit einer Kopie des angefochtenen Entscheides an die zuständige Stelle per Einschreibesendung zuzustellen.

83) An wen kann ich gelangen, wenn ich mit einem Entscheid der Gemeinsamen Einrichtung KVG nicht einverstanden bin, aber doch nicht gleich eine Beschwerde machen möchte?

Die schweizerischen Krankenversicherer haben die unabhängige Stiftung „Ombudsman der sozialen Krankenversicherung“ gegründet. Sie erhalten dort unentgeltlich Rechtsauskünfte:

Ombudsmann Krankenversicherung Morgartenstrasse 9 CH-6003 Luzern

Telefon deutsch
+41 (0)41 226 10 10

Telefon französisch
+41 (0)41 226 10 11

Telefon italienisch
+41 (0)41 226 10 12

Information for pensioners

Gesuch um Befreiung von der Krankenversicherungspflicht
Für Rentnerinnen und Rentner aus der Schweiz mit Wohnort in Deutschland, Finnland (nur Familienangehörige), Frankreich, Italien, Österreich, Portugal oder Spanien (convenio especial)

Informationsblatt EU/EFTA
für Rentnerinnen und Rentner aus der Schweiz mit Wohnsitz in der EU/EFTA (allgemein)

Informationsblatt Spanien
für Rentnerinnen und Rentner aus der Schweiz mit Wohnsitz Spanien

Formular TA.0040 für Spanien
Antragsformular des convenio especial

Informationsblatt zum convenio especial

Informationsblatt Portugal (certificado de declaraçâo)

Formular “Choix du système d’assurance-maladie applicable”
für Rentnerinnen und Rentner aus der Schweiz mit Wohnsitz Frankreich

Prämienübersicht EU/EFTA

Prämienübersicht 2024
available in german/french/italian only

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