Seit dem Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens im Juni 2002 hat sich eine langjährige Zusammenarbeit zwischen der Gemeinsamen Einrichtung KVG und einer Vielzahl von Leistungserbringer gem. Art. 35 KVG entwickelt. Eine reibungslose Zusammenarbeit ist wichtiger denn je, lassen sich doch immer mehr Patienten aus der EU/EFTA bzw. aus UK in der Schweiz behandeln.

Bei der Umsetzung des Freizügigkeitsabkommens, des revidierten EFTA-Abkommens sowie des Sozialversicherungsabkommens Schweiz-UK nimmt die GE KVG sowohl die Aufgaben als Verbindungsstelle als auch Aufgaben als aushelfender Träger im Bereich Krankheit, Mutter­schaft und Nichtberufsunfall wahr. Das Ziel der zwischenstaatlichen Leistungsaushilfe besteht darin, die grenzüberschreitende Personenfreizügigkeit zu erleichtern. Die rechtlichen Grundlagen dazu bilden die Verordnungen EG Nr. 883/2004 (Grundverordnung) und EG Nr. 987/2009 (Durchführungsverordnung).

Bei der Leistungsaushilfe erhalten Personen, die in der EU/EFTA bzw. in UK gesetzlich krankenversichert sind, Leistungen für Behandlungen in der Schweiz gemäss den Bestimmungen des KVG. Voraussetzung ist, dass eine Anspruchsbescheinigung ihrer Krankenversicherung vorliegt (z.B. eine Europäische Krankenversicherungskarte). Die Leistungserbringer sind verpflichtet, einer Aushilfeberechtigten Person aus der EU/EFTA bzw. aus UK die gleichen gesetzlichen Leistungen zu den gleichen Bedingungen wie einer in der Schweiz versicherten Person zu gewähren. Der Leistungsanspruch, die anwendbaren Tarife und die Kostenbeteiligung richten sich im Behandlungsfall deshalb nach schweizerischem Krankenversicherungsrecht. Der Anspruch auf Leistungen von Personen, welche sich nur vorübergehend in der Schweiz aufhalten, geht etwas weniger weit als bei Personen, die in der Schweiz wohnen. Die Gemeinsame Einrichtung KVG fordert die von ihr bezahlten Behandlungskosten von den ausländischen Krankenversicherern zurück.

Weitere Informationen

Anwendungsbereich Koordinationsrecht

Seit 1. Juni 2002: Belgien (BE), Dänemark (DK), Deutschland (DE), Finnland (FI), Frankreich (FR), Griechenland (EL), Irland (IE), Italien (IT), Luxemburg (LU), Niederlande (NL), Österreich (AT), Portugal (PT), Schweden (SE), Spanien (ES), EFTA-Staaten: Island (IS), Liechtenstein (LI), Norwegen (NO)

Seit 1. April 2006: Estland (EE), Lettland (LV), Litauen (LT), Malta (MT), Polen (PL), Slowakei (SK), Slowenien (SI), Tschechien (CZ), Ungarn (HU), Zypern (CY)

Seit 1. Juni 2009: Bulgarien (BG), Rumänien (RO)

Seit 1. Januar 2017: Kroatien (HR)

Seit 1. November 2021: Anwendung des Sozialversicherungsabkommens zwischen dem Vereinigten Königreich (UK) und der Schweiz.

Exklave Büsingen (DE)
Der Anspruch der Einwohner wird gemäss einer schweizerisch-deutschen Vereinbarung mittels der EHIC oder PEB nachgewiesen.

Exklave Campione d’Italia (IT)
Die Grundlage bildet der Briefwechsel vom 6. Februar und 13. Oktober 2006 zwischen dem Bundesamt für Sozialversicherung und dem italienischen Gesundheitsministerium betreffend Krankenpflegeleistungen in der Schweiz für die Einwohner der Gemeinde Campione d’Italia. Der Anspruch ist auf Behandlungen im Kanton Tessin begrenzt und die Behandlungen müssen durch einen SSN-Arzt angeordnet sein oder mittels einer Notfallbescheinigung durch einen Schweizer Arzt bescheinigt werden. Es werden keine Pflegeleistungen zu Hause (Spitex) und Bezüge in CH-Apotheken übernommen. Weitere Informationen dazu finden Sie im folgenden Dokument (nur auf Italienisch verfügbar) oder auf der Webseite des Bundesamts für Sozialversicherungen.

Downloads Campione

Assistenza in Svizzera per i residenti di Campione d’Italia
Nur in italienisch verfügbar

Trattamenti Di Emergenza
Nur in italienisch verfügbar

Anspruchsnachweis EHIC

Europäische Krankenversicherungskarte EKVK
European Health Insurance Card EHIC

Für Personen, die sich nur vorübergehend und für eine bestimmte Zeit in der Schweiz aufhalten. Die Karte hat kein Beginn-, sondern ausschliesslich ein Ablaufdatum. Es handelt sich um einen Sichtausweis.

Muster EHIC

Anspruchsnachweis Provisorische Ersatzbescheinigung (PEB)

Die provisorische Ersatzbescheinigung ist ein gleichwertiger Ersatz für die Europäische Krankenversicherungskarte und wird verwendet, wenn der Versicherte nicht im Besitz der Karte ist. Diese Bescheinigung hat ein Beginn- und ein Enddatum.

Muster PEB

Provisorische Ersatzbescheinigung

Anspruchsnachweis auf eine geplante Behandlung (S2)

Das S2 gilt für Personen, welche die Genehmigung ihrer Krankenkasse erhalten, sich zum Zwecke der Behandlung in die Schweiz zu begeben (so genannte Zustimmungsfälle). Die Bescheinigung S2 hat ein Beginn- und ein Enddatum und Einschränkungen auf den Leistungserbringer und/oder Behandlungsarten. Die GE KVG ist nicht berechtigt ein S2 beim zuständigen Träger anzufordern.

Muster S2

S2 Anspruch auf eine geplante Behandlung

Versichertenkarte der GE KVG

Bestimmte Personengruppen erhalten von der GE KVG eine schweizerische Krankenversicherungskarte (VeKa) oder eine EasyCard (Einwohner von Büsingen, Campione d’Italia oder teilweise Grenzgänger aus Deutschland).

Diese Kunden sind bereits in unserem Kundenstamm bekannt. Weitere Anspruchsnachweise müssen nicht übermittelt werden. Für Einwohner aus Campione d’Italia gelten besondere Voraussetzungen und ein eingeschränkter Leistungsbereich.

Muster Versichertenkarte Schweiz

Muster EasyCard GE KVG

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