Rentnerinnen und Rentner sind in dem Staat krankenversichert, aus welchem sie eine Rente beziehen. In der Schweiz gelten als Renten die (gesetzlichen) Leistungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), Invalidenversicherung (IV), Militärversicherung (MV), Unfallversicherung (UV) und der beruflichen Vorsorge (BV, Pensionskasse). Im Bereich der beruflichen Vorsorge gilt dies auch in kapitalisierter Form, soweit das im Reglement vorgesehene ordentliche Rentenalter erreicht ist. Nicht unter die Renten fallen Leistungen aus privater Vorsorge, wie z.B. Lebensversicherungen.
Auf Grund des Bezuges Ihrer Schweizer Rente bleiben Sie und Ihre nicht erwerbstätigen Familienangehörigen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung in der Schweiz unterstellt.
Wie machen Sie den Leistungsanspruch im Wohnland geltend?
Ihr Schweizer Krankenversicherer stellt Ihnen die Bescheinigung S1 aus. Dieses Dokument reichen Sie bei der zuständigen Stelle der gesetzlichen Krankenversicherung Ihres neuen Wohnstaats (aushelfender Träger) zur Registrierung ein.
Erfolgt eine Registrierung, so werden Ihnen alle medizinischen Leistungen, welche im Wohnstaat vorgesehen sind, gewährt. Sie haben damit denselben Leistungsanspruch wie eine in diesem Land versicherte Person. Kostenbeteiligungen richten sich nach den Bestimmungen des Wohnstaats.
Die Gemeinsame Einrichtung KVG ist nicht berechtigt, die Bescheinigung S1 auszustellen.
Wenn Sie in der Schweiz versichert sind, haben Sie das Behandlungswahlrecht. Das heisst, Sie können sich wahlweise im Wohnstaat oder in der Schweiz medizinisch behandeln lassen.
Hingegen werden medizinische Behandlungen in einem anderen EU-/EFTA-Staat bzw. im UK nur übernommen, wenn es sich um medizinisch notwendige Leistungen während eines vorübergehenden Aufenthaltes handelt. Hierfür verwenden Sie bitte Ihre Europäische Krankenversicherungskarte.
Wenn Sie sich jedoch zum Zwecke der Behandlung in einen EU-/EFTA-Staat bzw. ins UK begeben, sind alle anfallenden Kosten in vollem Umfang selbst zu tragen.
Wenn Sie in Deutschland, Frankreich, Italien, Österreich oder Spanien wohnen, haben Sie und ihre nicht erwerbstätigen Familienangehörigen die Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht in der Schweiz befreien zu lassen, wenn Sie sich dem Krankenversicherungssystem des Wohnstaats anschliessen (so genanntes Versicherungsoptionsrecht).
Wenn Sie in Portugal wohnen, haben nur Sie selbst als Rentner die Möglichkeit, vom Versicherungsoptionsrecht Gebrauch zu machen. Ihre nichterwerbstätigen Familienangehörigen sind hingegen in Portugal zu versichern und sind in der Schweiz nicht versicherungspflichtig.
Wohnen Sie in Finnland, so haben lediglich Ihre nicht erwerbstätigen Familienangehörigen das Versicherungsoptionsrecht. Sie selbst müssen sich in der Schweiz versichern.
Bei Wohnsitz in Dänemark oder Schweden sind Sie in der Schweiz versicherungspflichtig. Sie haben nicht die Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen. Ihre nicht erwerbstätigen Familienangehörigen sind dagegen in der Schweiz nicht versicherungspflichtig, sondern im Wohnstaat zu versichern.
Wenn Sie in Liechtenstein wohnen, sind Sie und Ihre nicht erwerbstätigen Familienangehörigen dort versicherungspflichtig. Eine Wahlmöglichkeit besteht nicht.
Der Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der Schweiz hat schriftlich, innerhalb von drei Monaten ab Wohnsitznahme im anderen Staat zu erfolgen. Die Befreiung wird von der Gemeinsamen Einrichtung KVG vorgenommen. Das Optionsrecht ist unwiderruflich und darf nur einmal ausgeübt werden.
Das Formular dazu finden Sie als PDF rechts auf der Seite.
Personen, die eine schweizerische Rente erhalten, ohne auf eine spanische Rente Anspruch zu haben, sind zusammen mit ihren nicht erwerbstätigen Familienangehörigen der obligatorischen Krankenversicherung in der Schweiz unterstellt. Das so genannte „convenio especial“ ist eine Vereinbarung zwischen der Schweiz und Spanien (Sozialversicherungsabkommen). Anwendbar ist es nur für Staatsangehörige dieser beiden Staaten und gibt den Personen die Möglichkeit, sich von der obligatorischen Krankenversicherung in der Schweiz befreien zu lassen. Das Informationsblatt finden Sie unter Downloads Rentner.
Früher galt für die Schweiz das Wohnortprinzip. Seit Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens richtet sich die Versicherungspflicht nach dem Erwerbsortprinzip. Das Erwerbsortsprinzip stellt bei Rentnern auf eine frühere Erwerbstätigkeit ab, auf Grund derer sie nun eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), Invalidenversicherung (IV), beruflichen Vorsorge (BV) oder Unfallversicherung (UV) erhalten. Der Bezug einer dieser Renten führt (weiterhin) zur Versicherungspflicht in der Schweiz.
Die Gemeinsame Einrichtung KVG entscheidet über die Befreiung von der Versicherungspflicht. Wenn Sie privat versichert sind und die Deckung weit über die Leistungen nach dem Krankenversicherungsgesetz (KVG) hinausgehen, können Sie ein Gesuch um Befreiung von der Versicherungspflicht in der Schweiz gemäss Art. 2 Abs. 8 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) stellen. Das Gesuch ist grundsätzlich innert drei Monaten ab Eintritt der Versicherungspflicht in der Schweiz zu stellen. Dem Gesuch ist zudem eine Bestätigung des für Sie zuständigen Krankenversicherers beizulegen. Die Befreiung erfolgt nur, wenn die Leistungen Ihrer Privatversicherung den gesetzlichen Schweizerischen Leistungen mindestens gleichwertig sind.
Die Verordnung Nr. 883/2004 der EG regelt in Art. 23 die Unterstellung zu einem Krankenversicherer, wenn aus mehreren Staaten, darunter auch der Wohnstaat, eine Rente bezogen wird. Gestützt auf diese Bestimmung müssen Sie sich bei einem Krankenversicherer im Wohnstaat versichern, weil Sie auch eine Rente dieses Staats erhalten. Dabei spielt die Höhe der beiden Renten keine Rolle.
Rentner, die eine Erwerbstätigkeit ausüben, unterstehen der Versicherungspflicht im Staat der Erwerbstätigkeit. Bei der Frage der Versicherungspflicht geht eine aktuelle aktive Erwerbstätigkeit gegenüber dem Rentenbezug vor. Damit besteht für Sie in Ihrem Wohnstaat grundsätzlich eine Versicherungspflicht. Der Abschluss bzw. die Weiterführung einer Versicherung bei einem Krankenversicherer in der Schweiz erübrigt sich damit. In einigen Staaten führt die Erwerbstätigkeit bei Personen im Rentenalter nur unter bestimmten Voraussetzungen zur Versicherungspflicht. Wir empfehlen Ihnen, sich in Ihrem Wohnstaat zu erkundigen.
Es erfolgt eine Zuweisung an einen schweizerischen Krankenversicherer durch die Gemeinsame Einrichtung KVG. Die Gemeinsame Einrichtung KVG weist Rentner sowie ihre Familienangehörigen, die in einem Mitgliedstaat der EU wohnen und die ihrer Versicherungspflicht nicht rechtzeitig nachkommen, einem Krankenversicherer zu (Art. 18 Abs. 2ter des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung [KVG]).
Das ist auf zwischenstaatliche Vereinbarungen unter den beteiligten Staaten zurückzuführen, welche im Personenfreizügigkeitsabkommen festgehalten sind. Das Wahlrecht besteht für Personen mit Wohnsitz in Deutschland, Frankreich, Italien, Österreich, Portugal. wenn sie einen Nachweis über den gesetzlichen Versicherungsschutz im Wohnstaat erbringen. Die nicht erwerbstätigen Familienangehörigen von Rentnern in Deutschland, Finnland, Frankreich, Italien, Österreich und Spanien haben dieses Wahlrecht ebenfalls.
Die Definition „nicht erwerbstätiger Familienangehöriger“ erfolgt durch jeden Mitgliedstaat der EU. Das innerstaatliche Recht des jeweiligen Wohnstaats gilt. Weitere Auskünfte erhalten Sie beim Krankenversicherungsträger Ihres Wohnstaats oder bei der Gemeinsamen Einrichtung KVG.
Nein, die Schweizer Versicherer haben gegenwärtig für die Durchführung von Zusatzversicherungen in EU-Staaten keine Zulassung. Das Anbieten solcher Versicherungen ist ohne entsprechende Bewilligung nicht gestattet.
Wenn Sie die Schweiz verlassen, können Sie je nach Angebot Ihres schweizerischen Krankenversicherers die Zusatzversicherung sistieren. Während der Zeit der Sistierung bezahlen Sie in der Regel nur eine geringe Prämie. Bei Ihrer Rückkehr in die Schweiz werden Ihre Zusatzversicherungen reaktiviert. Sie können sich auch an Soliswiss (Gutenbergstrasse 6, CH-3011 Bern, Telefon 0041 31 381 04 94, Fax 0041 31 381 60 28, E-Mail: info@soliswiss.ch, Internet: www.soliswiss.ch) wenden. Als gemeinnützige Genossenschaft nimmt Soliswiss die Interessen der Auslandschweizer wahr. Soliswiss studiert die verschiedenen Versicherungsmöglichkeiten und sucht die vorteilhaftesten für seine Mitglieder aus.
Grundsätzlich müssen sich Personen, die eine Schweizer Rente beziehen und in einem Mitgliedstaat der EU wohnen in der Schweiz krankenversichern. Da Sie aber neben der schweizerischen Rente noch eine deutsche Rente beziehen, muss zunächst geprüft werden, wo Sie am längsten versichert waren. Nicht die Höhe der Rente, sondern die Dauer der Versicherung bzw. die Beitragsjahre sind für die Zuordnung massgebend. In Ihrem Fall stellen wir fest, dass die schweizerischen Beitragsjahre überwiegen. Somit müssen Sie sich in der Schweiz versichern.
Für die Ausübung des Wahlrechts ist eine Frist von drei Monaten einzuhalten. Wird die Frist nicht eingehalten, kann das Gesuch abgelehnt werden. Senden Sie uns zusammen mit dem Gesuch eine Kopie der Rentenverfügung und erwähnen Sie, dass Sie sich gerne im Wohnstaat versichern lassen möchten. Sie erhalten von uns eine „Befreiung von der obligatorischen Krankenversicherungspflicht in der Schweiz“. Mit diesem Schreiben können Sie bei der Krankenversicherung Ihres Wohnstaats einen Antrag zur direkten Aufnahme stellen. Ein Muster für ein Befreiungsgesuch finden Sie hier: Rentner Wenn Sie in Deutschland einen Antrag auf freiwillige Krankenversicherung stellen, benötigen Sie das Formular E 104 von Ihrer Krankenversicherung. Mit diesem Schreiben können Sie bei einer gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland einen Antrag zur Aufnahme stellen.
Auf der Internetseite des Bundesamtes für Gesundheit finden Sie ein Verzeichnis der Krankenversicherer. Wenn Sie das Dokument öffnen erscheint auf der Liste der Krankenversicherer in der rechten Spalte der örtliche Tätigkeitsbereich, an welchem Sie sich orientieren können. Weitere Informationen betreffend Prämienhöhe.
Ja, es besteht unabhängig von Ihrem Alter und Ihrem Gesundheitszustand eine Aufnahmepflicht. Vorbehalte für bestehende Krankheiten sind in der obligatorischen Krankenversicherung nicht zulässig, in der Zusatzversicherung (VVG) hingegen schon.
Nein, die Gemeinsame Einrichtung KVG ist kein Krankenversicherer. Sie ist Verbindungsstelle und aushelfender Träger für die Krankenversicherung in der Schweiz.
Grundsätzlich ja, weil sich die Versicherungspflicht Ihrer Frau aus deren Schweizer Rente ableitet. Voraussetzung ist jedoch, dass beide Krankenversicherer in Ihrem Wohnstaat tätig sind (siehe Frage 20).
Nein, das geht nicht. Nach Art. 4a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) müssen die in einem EU-Staat wohnhaften nicht erwerbstätigen Familienangehörigen beim gleichen Krankenversicherer versichert sein wie die rentenberechtigte Person.
Nein, die Leistungen richten sich nach den Bestimmungen des Wohnstaates und sind damit für alle Krankenversicherer gleich. Im Übrigen werden die Prämien durch die schweizerische Aufsichtsbehörde (Bundesamt für Gesundheit) genehmigt.
Bei der Mitteilung der neuen Prämie (jeweils auf den 1. Januar) können Sie den Krankenversicherer unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist (d.h. bis zum 30. November) wechseln. Zudem können Sie auf Jahresmitte kündigen, wobei dann die Kündigung bis zum 31. März beim Krankenversicherer eintreffen muss. Entscheiden Sie sich möglichst frühzeitig für einen neuen Krankenversicherer und erledigen Sie rasch die Beitrittsmodalitäten. Ein Wechsel des Krankenversicherers wird nämlich erst dann wirksam, wenn der neue Krankenversicherer dem bisherigen Krankenversicherer mitgeteilt hat, dass er Sie versichern wird. Machen Sie Ihren neuen Krankenversicherer darauf aufmerksam. Wir empfehlen Ihnen, die Kündigung mit eingeschriebenem Brief abzufassen. Die Kündigung ist empfangsbedürftig, das heisst, dass sie spätestens am letzten Tag des Monats (hier Arbeitstag) beim Krankenversicherer in der Schweiz eintreffen muss.
Eine Kündigung mit Begründung ist erforderlich, allerdings muss keine Kündigungsfrist eingehalten werden.
Für jede Person, die in der Schweiz versichert ist, muss eine separate Prämie bezahlt werden. In Ihrer Prämie ist diejenige Ihrer Frau also nicht eingeschlossen.
Auch bei Wohnsitz in einem EU-/EFTA-Staat sind je nach den ausgewiesenen Kostenunterschieden bis drei Prämienregionen möglich. Allerdings machen nur wenige Krankenkassen davon Gebrauch. Die Liste mit den Prämien ist bei der Gemeinsamen Einrichtung KVG oder unter www.priminfo.ch.
Genauso wie bei Personen, die in der Schweiz wohnen, richtet sich die Prämienberechnung nach der Risikostruktur des Versichertenbestandes, den unterschiedlichen Verwaltungskosten der Krankenversicherer und den Reservevorschriften. Das führt zu unterschiedlich hohen Prämien.
Nein, die Prämien werden für jeden EU-Staat bzw. Region einzeln festgelegt.
Nein, alle Erwachsenen ab dem 26. Altersjahr bezahlen bei ihrer Krankenkasse die gleiche Prämie. Sie hat nichts mit dem Alter oder Gesundheitszustand zu tun.
Die in der Liste enthaltenen Prämien gelten bis zum Ende eines Kalenderjahres.
Ja, aber die Rechnungsstellung kann ohne Ihre Zustimmung quartalsweise erfolgen (Art. 92a der Verordnung über die Krankenversicherung [KVV]). Ferner kann die Prämie in Schweizer Franken oder in Euro erhoben werden.
Das Gesetz regelt diese Frage nicht. Entscheidend sind die Bestimmungen Ihrer Krankenkasse (in der Regel im Voraus).
Diesbezüglich besteht keine gesetzliche Regelung. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrem Krankenversicherer, er wird Ihnen die nötigen Angaben und die Zahlungsabwicklung mitteilen.
Auf Grund der massgebenden Verordnungsbestimmungen dürfen wählbare Jahresfranchisen oder besondere Versicherungsformen bei den in einem EU-Staat wohnhaften Rentnern nicht abgeschlossen werden.
ie in einem Mitgliedstaat der EU wohnen, fällige Prämien nicht, hat der Krankenversicherer sie schriftlich zu mahnen und auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen. Danach kann der Krankenversicherer die Übernahme der Kosten für die Leistungen aufschieben, bis die ausstehenden Prämien vollständig bezahlt sind. Gleichzeitig benachrichtigt der Krankenversicherer den aushelfenden Träger am Wohnort der Krankenversicherten über den Leistungsaufschub. Sind die ausstehenden Prämien vollständig bezahlt, so hat der Versicherer die Kosten für die Leistungen während der Zeit des Aufschubes zu übernehmen. Für Deutschland gilt eine andere Regelung
Ein Gesuch an die Sozialhilfebehörde Ihres Wohnortes können Sie jederzeit stellen. Die Aussichten können wir aber nicht beurteilen. Beachten Sie auch die Möglichkeit der Verbilligung Ihrer Krankenversicherungsprämien durch die Schweiz. In diesem Fall müssen Sie mittels amtlichen Antragsformulars ein Gesuch an die Gemeinsame Einrichtung KVG stellen. Das Formular ist bei der Gemeinsamen Einrichtung KVG erhältlich.
Der Anspruch muss jährlich neu – mittels amtlichen Formulars – geltend gemacht werden.
Nein, die Auszahlung erfolgt durch die Gemeinsame Einrichtung KVG an den Krankenversicherer, welcher Ihre Prämie entsprechend reduziert.
bezahlen, jedoch nur solange, bis die Anspruchsberechtigung und die Höhe der Prämienverbilligung feststehen.
Nein, die Prämienverbilligung ist stufenlos. Die Verbilligung kommt zum Tragen, wenn die aktuelle Durchschnittsprämie pro Jahr höher liegt als 6% des massgebenden (zu berücksichtigenden) Einkommens. Dies wird an Hand Ihres Antrages ermittelt, wobei die Kaufkraft in Ihrem Wohnstaat in der Berechnung berücksichtigt wird. Beachten Sie bitte, dass das Renteneinkommen nach den jeweiligen Staaten kaufkraftbereinigt wird.
Um Ihren Anspruch auf medizinische Leistungen in Ihrem Wohnstaat geltend zu machen, benötigen Sie die Bescheinigung S1 bzw. das Formular E 121, welches von Ihrem schweizerischen Krankenversicherer ausgestellt wird. Legen Sie die Bescheinigung bzw. das Formular anschliessend dem Krankenversicherer Ihres Wohnstaats vor. Dieser registriert Sie schliesslich im Rahmen der Leistungsaushilfe.
Der Leistungsumfang richtet sich immer nach dem Krankenversicherungsgesetz des Wohnstaats. Ihr Anspruch auf Leistungen ist demnach so gestaltet als wären Sie in diesem Staat versichert. Hierzu gehört auch die Zahlung einer Kostenbeteiligung.
Das ist von den Bestimmungen Ihres Wohnstaats abhängig. In vielen Fällen werden die Behandlungskosten direkt mit dem aushelfenden Krankenversicherer abgerechnet, in einigen Fällen müssen Sie die Kosten jedoch vorstrecken und können dort anschliessend Ihren Anspruch auf Rückvergütung geltend machen. Am besten erkundigen Sie sich beim Krankenversicherer vor Ort.
In der Schweiz Versicherte mit Wohnort in EU-Staaten haben während ihres Aufenthalts in der Schweiz einen uneingeschränkten Anspruch auf Leistungen nach KVG. Auch geplante Behandlungen werden übernommen. Die Kosten für die medizinischen Behandlungen werden direkt vom zuständigen Krankenversicherer übernommen.
Siehe Antwort zu Frage 63.
Für den Anspruch auf Sachleistungen verwenden Sie bitte die von Ihrem Schweizer Krankenversicherer ausgestellte Europäische Krankenversicherungskarte bzw. eine provisorische Ersatzbescheinigung. Die notwendige Behandlung steht Ihnen zu und wird vom aushelfenden Träger des EU-Staats, in welchem Sie sich als Tourist aufhalten, übernommen. Der Leistungsumfang richtet sich immer nach dem Krankenversicherungsgesetz des Aufenthaltsstaats. Ihr Anspruch auf Leistungen ist demnach so gestaltet als wären Sie in diesem Staat versichert.
In einem solchen Fall gilt das Personenfreizügigkeitsabkommen nicht, weil dieses auf die EU-Staaten bzw. die Schweiz begrenzt ist. Da Sie in der Schweiz versichert sind, gilt das schweizerische Krankenversicherungsrecht. Ihr Krankenversicherer übernimmt nach Art. 36 Abs. 2 bzw. 4 der Verordnung über die Krankenversicherung die Kosten von Behandlungen, die in Notfällen in Drittstaaten erbracht werden. Ein Notfall liegt vor, wenn Sie bei Ihrem vorübergehenden Auslandaufenthalt einer medizinischen Behandlung bedürfen und eine Rückkehr in Ihren Wohnstaat nicht angemessen ist. Kein Notfall besteht, wenn Sie sich zum Zweck dieser Behandlung ins Ausland begeben. Sie bezahlen die Rechnung selbst. Anschliessend stellen Sie Ihrem Krankenversicherer die Originalrechnung zu. Ihr Krankenversicherer vergütet Ihnen die Rechnung bis zum doppelten Betrag der Kosten, die in der Schweiz vergütet würden. Um hohe ungedeckte Kosten möglichst zu vermeiden empfehlen wir Ihnen, eine Ferien- und Reiseversicherung abzuschliessen. Diese übernimmt – je nach Vertragsausgestaltung, Kosten für den Rücktransport in die Schweiz, allfällige Mehrkosten für medizinische Behandlungen, Mehrkosten für die gewünschte Behandlung in der halbprivaten oder privaten Abteilung im Spital.
Dies richtet sich nach dem Recht des Aufenthalts- bzw. Wohnstaats. Siehe auch Frage 61.
Wenn Sie in der Schweiz versichert sind, müssen Sie bei Behandlungen in der Schweiz die ordentliche Kostenbeteiligung bezahlen (Jahresfranchise CHF 300 und Selbstbehalt von 10% der die Jahresfranchise übersteigenden Kosten). Bei stationären Spital- und Rehabilitationsaufenthalten wird für alle Erwachsenen ab 19 Jahren zusätzlich zur Kostenbeteiligung ein Spitalbeitrag in Höhe von CHF 15 pro Tag erhoben.
Dies wird mit Art. 105 m der Verordnung über die Krankenversicherer (KVV) geregelt. Bezahlen Versicherte, die in einem Mitgliedstaat der EU wohnen, fällige Kostenbeteiligungen für Behandlungen in der Schweiz nicht, hat der Versicherer sie schriftlich zu mahnen und auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen. Danach kann der Krankenversicherer die Übernahme der Kosten für die Leistungen aufschieben, bis die ausstehenden Kostenbeteiligungen vollständig bezahlt sind. Gleichzeitig benachrichtigt der Krankenversicherer den zuständigen aushelfenden Träger am Wohnort der Versicherten über den Leistungsaufschub. Sind die ausstehenden Kostenbeteiligungen vollständig bezahlt, so hat der Krankenversicherer die Kosten für die Leistungen während der Zeit des Aufschubes zu übernehmen (Ausnahme: Deutschland).
Grundsätzlich gilt das Beschwerderecht des Wohnstaates. Gegen einen Entscheid des aushelfenden Trägers im Wohnstaat – den Sie nicht akzeptieren – können Sie sich widersetzen. Sie müssen eine beschwerdefähige Verfügung verlangen. Das Vorgehen ist entsprechend den darin aufgeführten Rechtsmitteln durchzuführen. Sofern diese Rechtsmittel fehlen, ist der aushelfende Träger aufzufordern, diesen Entscheid mit dem Rechtsmittel neu zu verfügen und das Rechtsmittel aufzuführen (sofern das Recht des Wohnstaates dies vorsieht).
Gegen die auf Grund von Artikel 18 Absätze 2bis, 2ter und 2quinquies KVG (Befreiung von der Versicherungspflicht, Zuweisung zu Versicherer, Entscheide betreffend die Prämienverbilligung) erlassenen Verfügungen der Gemeinsamen Einrichtung KVG kann Einsprache erhoben werden. Gegen Einspracheentscheide kann eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14 erhoben werden. Wenn Ihre Beschwerde abgelehnt wird, tragen Sie in der Regel die Verfahrenskosten. Die Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts können mit einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne angefochten werden (Art. 90a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung [KVG]). Die Gemeinsame Einrichtung KVG klärt Sie über Rechtsmittel und Rechtsweg auf.
Beachten Sie, dass Ihre Beschwerde immer ein Rechtsbegehren (was wollen Sie?), eine kurze Darlegung des Sachverhalts (wie kam dieser Entscheid zustande?) und eine Begründung (warum muss für Sie das eingangs erwähnte Rechtsbegehren angewendet werden und nicht der angefochtene Entscheid?) enthalten sollte. Wir empfehlen Ihnen, die Beschwerdeschrift und die Beilagen immer im Doppel mit einer Kopie des angefochtenen Entscheides an die zuständige Stelle per Einschreibesendung zuzustellen.
Die schweizerischen Krankenversicherer haben die unabhängige Stiftung „Ombudsman der sozialen Krankenversicherung“ gegründet. Sie erhalten dort unentgeltlich Rechtsauskünfte:
Ombudsmann Krankenversicherung Morgartenstrasse 9 CH-6003 Luzern
Telefon deutsch
+41 (0)41 226 10 10
Telefon französisch
+41 (0)41 226 10 11
Telefon italienisch
+41 (0)41 226 10 12
Telefax
+41 (0)41 226 10 13
E-Mail
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Für Rentnerinnen und Rentner aus der Schweiz mit Wohnort in Deutschland, Finnland (nur Familienangehörige), Frankreich, Italien, Österreich, Portugal oder Spanien (convenio especial)