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Wer in der Schweiz erwerbstĂ€tig ist oder wohnt, ist krankenversicherungspflichtig und hat eine Krankenversicherung nach KVG (Bundesgesetz ĂŒber die Krankenversicherung) abzuschliessen. In bestimmten Situationen kann man sich von der Versicherungspflicht befreien lassen.
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Auf der Basis des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) haben die Krankenversicherer, handelnd durch âsantĂ©suisseâ und den âSchweizerischen Versicherungsverbandâ, am 29. April 1996 die privatrechtliche Stiftung Gemeinsame Einrichtung KVG errichtet. Das Ziel der Stiftung ist es, Aufgaben zum Nutzen und Wohle der schweizerischen Wohnbevölkerung, der Volkswirtschaft und des Gesundheitswesens zu bĂŒndeln und unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten umzusetzen
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Personen, die in der EU/EFTA oder dem UK einem gesetzlichen Krankenversicherungssystem angehören, haben wĂ€hrend eines Aufenthaltes in der Schweiz Anspruch auf medizinisch notwendige Behandlungen, welche nicht bis zur geplanten RĂŒckreise in ihr Heimatland aufgeschoben werden können.
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Die Basis fĂŒr die Koordinierung im Bereich der Krankenversicherung bilden die Bestimmungen der Grundverordnung (EG) Nr. 883/2004 und der DurchfĂŒhrungsverordnung (EG) Nr. 987/2009 sowie die BeschlĂŒsse und Empfehlungen der Verwaltungskommission. Man spricht hier vom so genannten Koordinationsrecht.
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Bei der Leistungsaushilfe erhalten Personen, die in der EU/EFTA oder im UK gesetzlich krankenversichert sind, Leistungen fĂŒr Behandlungen in der Schweiz gemĂ€ss KVG. Der Leistungsanspruch, die anwendbaren Tarife und die Kostenbeteiligung richten sich im Behandlungsfall nach KVG.
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